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Gewerbe, Steuern und Recht: Die Startcheckliste für digitale Produkte und Affiliate-Marketing

Redaktion Work-Life-Business · Aktualisiert am · 9 Min. Lesezeit

Porträt von KIARA vor grauem Hintergrund (KI-generiertes Bild)
KIARA. KI-generiertes Bild.

Kurz gesagt.

Wer digitale Produkte verkauft oder mit Affiliate-Links Provisionen verdient, betreibt in der Regel ein Gewerbe. Zum Start gehören die Gewerbeanmeldung, der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, eine Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung, eine Einnahmenüberschussrechnung sowie Impressum, Datenschutzerklärung, eine korrekte Widerrufsbelehrung und die Kennzeichnung von Werbelinks. Im Einzelfall klären Finanzamt, IHK oder Steuerberatung.

Keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Dieser Artikel ordnet ein und verweist auf offizielle Quellen. Für deine konkrete Situation sind Finanzamt, Steuerberatung, IHK, Agentur für Arbeit oder eine Gründungsberatung zuständig.

Wer ein Gewerbe für digitale Produkte oder Affiliate-Marketing startet, muss vor dem ersten Verkauf einige Punkte klären: die Einordnung als Gewerbe oder freier Beruf, die Anmeldung bei Gewerbeamt und Finanzamt, die Umsatzsteuer, die Buchhaltung und die Pflichtangaben auf Website und Kaufseite. Einzeln ist keiner davon kompliziert. Zusammen rutscht aber leicht einer durch.

Diese Checkliste gibt dir einen Überblick mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sind Steuerberatung, Finanzamt oder deine IHK die richtigen Ansprechpartner.

Gewerbe oder freier Beruf: die erste Einordnung

Das Steuerrecht trennt gewerbliche von freiberuflicher Tätigkeit. Freie Berufe sind im Einkommensteuergesetz abschließend beschrieben, etwa wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bestimmte Katalogberufe. Alles andere, was selbstständig, dauerhaft und mit Gewinnabsicht betrieben wird, ist in der Regel ein Gewerbe.

Für die beiden Modelle in diesem Artikel heißt das:

  • Affiliate-Marketing ist in der Regel gewerblich. Du vermittelst Verkäufe für andere Unternehmen und bekommst dafür Provision.
  • Digitale Produkte wie Vorlagen, Workbooks, E-Books oder Online-Kurse werden in der Regel ebenfalls als gewerblich eingestuft, vor allem wenn sie über einen Online-Shop oder eine Verkaufsplattform verkauft werden. In Einzelfällen kann eine schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit freiberuflich sein. Diese Abgrenzung ist nicht immer eindeutig.

Wenn du unsicher bist, frag beim Finanzamt oder bei deiner IHK nach, bevor du anmeldest. Mischst du freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten, lass das früh klären, weil gewerbliche Einnahmen unter Umständen auf die freiberuflichen durchschlagen können. Die grundsätzlichen Fragen zum Start neben dem Job behandelt der Artikel Nebenberuflich selbstständig machen.

Anmelden: Gewerbeamt und Finanzamt

Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt

Ein Gewerbe meldest du spätestens mit Beginn der Tätigkeit bei deiner Gemeinde oder Stadt an, in vielen Gemeinden auch online. Die Gebühr legt die Gemeinde selbst fest. Anschließend informiert das Gewerbeamt weitere Stellen, unter anderem das Finanzamt und die IHK. Als Gewerbetreibende wirst du automatisch Mitglied der IHK. Bei geringem Gewinn kann der Beitrag für natürliche Personen entfallen.

Formuliere die Tätigkeitsbeschreibung genau, sodass sie alles abdeckt, was du in absehbarer Zeit tun willst, etwa „Erstellung und Vertrieb digitaler Produkte sowie Vermittlung von Produkten Dritter auf Provisionsbasis (Affiliate-Marketing)“. Erweitern kannst du später auch, das kostet dann aber eine Ummeldung.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER

Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erwartet das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du elektronisch über Mein ELSTER übermittelst. Hast du noch kein ELSTER-Konto, plane dafür einige Tage ein, weil ein Teil der Zugangsdaten per Post kommt.

Im Fragebogen machst du Angaben zu deiner Person, zur Tätigkeit, zum erwarteten Umsatz und Gewinn und entscheidest, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen willst. Schätze realistisch, denn deine Angaben beeinflussen, ob und in welcher Höhe das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzt. Danach bekommst du eine Steuernummer für dein Unternehmen.

Wenn du angestellt bist

Prüfe zuerst deinen Arbeitsvertrag, denn viele Verträge verlangen, dass du eine Nebentätigkeit anzeigst oder genehmigen lässt. Wird die Selbstständigkeit im Verhältnis zum Job sehr groß, kann das außerdem Folgen für Kranken- und Sozialversicherung haben. Ansprechpartner sind hier Arbeitgeber, Krankenkasse und Steuerberatung.

Steuern im Blick: Umsatzsteuer, Buchhaltung, Gewerbesteuer

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen. Du kannst die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr. Wird eine Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird. Die Grenzen beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn.

Als Kleinunternehmerin weist du keine Umsatzsteuer aus und kannst im Gegenzug keine Vorsteuer aus Einkäufen abziehen. Auf deine Rechnungen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Du kannst auch auf die Regelung verzichten, bist an diesen Verzicht dann aber für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Ob sich das lohnt, hängt unter anderem davon ab, ob du vor allem an Privatpersonen oder an Unternehmen verkaufst und wie hoch deine Ausgaben sind. Das ist eine typische Frage für die Steuerberatung.

Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern

Digitale Produkte, die automatisiert über das Internet ausgeliefert werden, gelten umsatzsteuerlich meist als elektronisch erbrachte Leistungen. Verkaufst du solche Leistungen an Verbraucher in anderen EU-Ländern, gibt es eine EU-weite Schwelle von 10.000 Euro. Darunter gelten grundsätzlich die deutschen Regeln. Darüber ist in der Regel die Umsatzsteuer des Landes fällig, in dem die Käuferin wohnt. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern bündelt diese Meldungen. Wie das mit der Kleinunternehmerregelung zusammenspielt, solltest du vor dem Überschreiten der Schwelle mit Steuerberatung klären.

Manche Verkaufsplattformen treten gegenüber der Käuferin selbst als Verkäufer auf und übernehmen die Umsatzsteuer im Ausland. Ob das bei deiner Plattform so ist, steht in ihren Bedingungen. Auch Provisionen von Affiliate-Programmen ausländischer Unternehmen können umsatzsteuerliche Besonderheiten haben, etwa das Reverse-Charge-Verfahren.

Einnahmenüberschussrechnung und Rechnungen

Als Einzelunternehmerin ermittelst du deinen Gewinn in der Regel mit der Einnahmenüberschussrechnung: Einnahmen minus Ausgaben, jeweils zum Zeitpunkt des Zahlungsflusses. Die Anlage EÜR reichst du mit der Einkommensteuererklärung elektronisch ein.

Damit du am Jahresende nicht abends nach neun Belege aus drei Postfächern zusammensuchst:

  1. Richte ein eigenes Konto für dein Business ein, auch wenn es kein Geschäftskonto sein muss.
  2. Sammle alle Belege digital an einem Ort, sortiert nach Monat.
  3. Vergib fortlaufende Rechnungsnummern und prüfe die Pflichtangaben. Für Kleinbeträge gelten vereinfachte Regeln.
  4. Plane einen festen monatlichen Termin, um Einnahmen und Ausgaben abzugleichen.
  5. Bewahre Unterlagen auf. Die Aufbewahrungsfristen betragen je nach Unterlage mehrere Jahre.

Viele Checkout-Systeme erstellen Rechnungen automatisch. Prüfe trotzdem, ob die Angaben stimmen, etwa der Hinweis zur Kleinunternehmerregelung. Seit 2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Für Verkäufe an Privatpersonen gilt die E-Rechnungspflicht nicht.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt für Einzelunternehmen erst an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Er leitet sich aus dem Gewinn ab, nicht aus dem Umsatz, deshalb betrifft das zu Beginn viele nicht. Wird Gewerbesteuer fällig, wird sie teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Wie stark, hängt vom Hebesatz deiner Gemeinde ab.

Recht auf Website und Kaufseite

Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Verbraucherinnen haben bei Online-Käufen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, kann es vorzeitig erlöschen. Nach § 356 Abs. 5 BGB gilt das aber nur, wenn du mit der Ausführung begonnen hast, die Käuferin ausdrücklich zugestimmt hat, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnst, sie bestätigt hat, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verliert, und du ihr eine Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt hast.

In der Praxis heißt das: eine eigene, nicht vorausgewählte Checkbox im Bestellprozess mit klarem Text, eine korrekte Widerrufsbelehrung und eine Bestätigungs-E-Mail, die Zustimmung und Bestätigung festhält. Ein Hinweis in den AGB allein reicht nicht. Bei Online-Kursen mit Live-Terminen oder Betreuung können andere Regeln gelten, weil es sich dann teilweise um Dienstleistungen handelt.

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, außerdem eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, also eine gut sichtbare Schaltfläche, über die der Widerruf erklärt werden kann.

Impressum nach § 5 DDG

Wer geschäftsmäßig Inhalte online anbietet, braucht ein Impressum, und seit Mai 2024 steht diese Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz. Dazu gehören unter anderem dein vollständiger Name, eine ladungsfähige Anschrift (ein Postfach reicht nicht), eine E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme sowie, falls vorhanden, deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Impressum muss leicht erkennbar und direkt erreichbar sein, auch auf geschäftlich genutzten Social-Media-Profilen.

Datenschutzerklärung

Sobald deine Website personenbezogene Daten verarbeitet, und das tut sie schon durch Hosting, Kontaktformular oder E-Mail-Liste, brauchst du eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO. Für Dienstleister wie Hosting, Newsletter-System oder Checkout brauchst du in der Regel Verträge zur Auftragsverarbeitung. Für nicht notwendige Cookies und Tracking brauchst du eine Einwilligung. Beim Newsletter ist das Double-Opt-in-Verfahren üblich und empfohlen.

Nach § 5a Abs. 4 UWG musst du den kommerziellen Zweck deiner Inhalte kenntlich machen, wenn er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Eine Provision zählt als Gegenleistung, also kennzeichnest du Affiliate-Links direkt dort, wo sie stehen, mit einem eindeutigen Begriff wie „Werbung“ oder „Affiliate-Link“. Ein Sternchen ohne Erklärung in unmittelbarer Nähe ist riskant. Dazu kommen oft eigene Vorgaben zur Kennzeichnung in den Bedingungen der Partnerprogramme. Wie du Affiliate-Marketing insgesamt aufsetzt, erklärt der Artikel Affiliate-Marketing starten.

Die Startcheckliste zum Abhaken

  • Einordnung geklärt: Gewerbe oder freier Beruf, im Zweifel mit Finanzamt oder IHK
  • Arbeitsvertrag geprüft und Nebentätigkeit gegebenenfalls angezeigt
  • Gewerbe angemeldet, Tätigkeit vollständig beschrieben
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats über ELSTER übermittelt
  • Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung getroffen und Umsatz im Blick
  • Eigenes Konto, Belegablage und Rechnungsnummern eingerichtet
  • Impressum und Datenschutzerklärung online, Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen
  • Bestellprozess mit Widerrufsbelehrung, Zustimmungs-Checkbox, Bestätigungs-E-Mail und Widerrufsfunktion
  • Affiliate-Links und Werbung eindeutig gekennzeichnet
  • Termin mit Steuerberatung oder Gründungsberatung für offene Fragen

Wie diese Punkte mit deinem Verkaufsprozess zusammenhängen, zeigt der Artikel Digitale Produkte verkaufen.

Was oft falsch verstanden wird

„Bei kleinen Beträgen muss ich nichts anmelden.“ Eine Umsatzgrenze, unter der eine dauerhafte, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit nicht angemeldet werden muss, gibt es nicht. Kleine Beträge spielen eher bei der Frage eine Rolle, ob Steuern anfallen.

„Als Kleinunternehmerin zahle ich keine Steuern.“ Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Dein Gewinn ist trotzdem einkommensteuerpflichtig, zusammen mit deinem übrigen Einkommen.

„Digitale Produkte haben kein Widerrufsrecht.“ Das Widerrufsrecht besteht zunächst auch hier und erlischt nur unter den oben genannten Voraussetzungen.

„Das Impressum brauche ich erst, wenn ich verkaufe.“ Die Pflicht hängt am geschäftsmäßigen Angebot, nicht am ersten Verkauf. Eine Website, die ein künftiges Angebot bewirbt, braucht in der Regel bereits ein Impressum.

Aufwand und Grenzen

Gewerbeanmeldung und Fragebogen schaffst du meist an ein bis zwei Abenden, wenn dein ELSTER-Konto schon eingerichtet ist. Impressum, Datenschutzerklärung und einen sauberen Bestellprozess aufzusetzen dauert je nach Technik einige Abende mehr. Laufend kommen Buchhaltung, Steuererklärungen und die Pflege der Rechtstexte dazu, wofür du am besten einen festen monatlichen Termin einplanst.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetze und Grenzwerte ändern sich, und viele Punkte hängen von deiner persönlichen Situation ab, etwa bei Mischtätigkeiten, Verkäufen ins Ausland oder einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit, für die der Artikel Gründungszuschuss beantragen wichtig ist. Lass deine Einordnung und deine Rechtstexte von Steuerberatung, IHK oder einer auf Online-Recht spezialisierten Stelle prüfen.

Dein nächster Schritt

Öffne den Abschnitt Gewerbe und Steuern auf der Themenseite Gründen und arbeite die Checkliste oben Punkt für Punkt in dieser Reihenfolge ab, beginnend mit der Einordnung deiner Tätigkeit.

Häufige Fragen

Muss ich für Affiliate-Marketing ein Gewerbe anmelden?

In der Regel ja. Wer dauerhaft und mit Gewinnabsicht Provisionen verdient, wird meist als gewerblich eingestuft, auch nebenberuflich und bei kleinen Beträgen. Im Zweifel klärt das Finanzamt oder deine IHK die Einordnung.

Kann ich als Kleinunternehmerin digitale Produkte verkaufen?

Ja. Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt, im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 Euro. Du weist dann keine Umsatzsteuer aus, den aktuellen Stand prüfst du mit Steuerberatung oder Finanzamt.

Darf ich bei digitalen Produkten das Widerrufsrecht ausschließen?

Nicht pauschal. Das Widerrufsrecht erlischt bei digitalen Inhalten nur, wenn die Käuferin ausdrücklich zugestimmt hat, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnst, ihre Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat und du ihr eine Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt hast.

Reicht ein Sternchen am Affiliate-Link als Kennzeichnung?

Ein Sternchen allein ist riskant, wenn nicht direkt erkennbar ist, was es bedeutet. Der kommerzielle Zweck muss klar erkennbar sein, etwa durch einen deutlichen Hinweis wie „Werbung“ oder „Affiliate-Link“ direkt am Link oder Beitrag.

Quellen

Stand der Prüfung: September 2026. Gesetze, Grenzen und Förderbedingungen ändern sich. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der Primärquelle.

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